Konnte deine Frage im Vorfeld geklärt werden?

Ja - mein Frage hat sich geklärt: zurück zum Menü.

Nein - meine Frage bleibt ungeklärt:  weiter.

Abzug Lohnsteuer bzw. Abwälzung Pauschalsteuer

Für die steuerrechtliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigung gibt es zwei Möglichkeiten:

- Pauschalsteuer 2 %

- mit Lohnsteuerkarte

Anders als in der Sozialversicherung, wo die Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht jeweils gesetzlich vorgeschrieben ist, kann man bei der Lohnsteuer zwischen den verschiedenen Varianten wählen. Neben der Lohnsteuer kann auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig werden (Ausnahme bei der 2-%-Pauschal).

Pauschalsteuer 2%

Der Arbeitgeber kann (muß aber nicht) zusätzlich zu den pauschalen SV-Beiträgen von 28 % eine "Abgeltungssteuer" von 2 % zahlen, damit sind Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die geringfügige Beschäftigung bereits bezahlt. Diese Pauschalsteuer ist zusammen mit den SV-Beiträgen an die Knappschaft zu zahlen, eine Abrechnung mit dem Finanzamt ist nicht nötig. Das Einkommen aus der Beschäftigung spielt dann keine Rolle mehr bei der Veranlagung des Arbeitnehmers; er kann auch keine Werbungskosten aus dieser Tätigkeit absetzen.

Voraussetzung für diese Form der Besteuerung ist, daß der Arbeitgeber den pauschalen Rentenbeitrag von 15 % (ggf. ergänzt um die freiwillige Aufstockung) zahlt. Das ist bei 450-Euro-Jobs fast immer der Fall.

Diese Pauschalsteuer trägt der Arbeitnehmer und wird vom Lohn abgezogen.

mit Lohnsteuerkarte

Auch für einen 450-Euro-Job kann die Abrechnung per Lohnsteuerkarte erfolgen. In den Steuerklassen I bis IV fällt bei 450 Euro noch keine Lohnsteuer an, d.h. der Lohn wird ohne Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Trotzdem kann es sich bei der jährlichen Steuerfestsetzung auswirken, wenn man selbst oder der Ehegatte entsprechend hohe andere Einkünfte hat.

In Steuerklasse V (mitverdienender Ehegatte) werden bei 450 Euro Lohn 39,50 Euro Lohnsteuer abgezogen. Der Grund dafür ist, daß die eigenen Freibeträge praktisch teilweise dem Ehegatten in seiner Steuerklasse III überlassen wurden, weil sie sich bei seinem Gehalt höher auswirken. In Steuerklasse VI liegt die Lohnsteuer bei 51,58 Euro (in beiden Fällen ggf. auch Kirchensteuer). Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein zweites Arbeitsverhältnis handelt.

wof-fitness-aachen-logo